ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER ROTA YOKOGAWA GmbH & Co. KG,
MIT SITZ IN RHEINSTRASSE 8, 79664 WEHR, DEUTSCHLAND
(NACHFOLGEND „YOKOGAWA“ GENANNT)
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB Verkauf“ genannt) sind auf alle Angebote, Kostenvoranschläge, Vereinbarungen und AUFTRÄGE betreffend den Verkauf von PRODUKTEN anwendbar; dies schließt für die Zwecke dieser Bedingungen auch die Lizenzierung von SOFTWARE und von durch Yokogawa für ihre KUNDEN bereitgestellte DIENSTLEISTUNGEN ein. Jegliche Bestimmungen in den Allgemeinen Einkaufs- und/oder Verkaufsbedingungen des KUNDEN oder Änderung(en) durch den KUNDEN in diesen AGB Verkauf werden hiermit ausdrücklich abgelehnt. Ergänzungen oder Änderungen sowie Abweichungen von diesen AGB Verkauf müssen schriftlich vereinbart werden.
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
ANGEBOT: das Angebot, der Vorschlag oder der Kostenvoranschlag (wie auch immer die Bezeichnung lauten mag) von Yokogawa für den Verkauf von PRODUKTEN/DIENSTLEISTUNGEN, einschließlich Umfang, Spezifikationen, funktionalen Anforderungen, Menge, Zeitplan, Bedingungen, Zeichnungen und sonstiger damit zusammenhängender Dokumente, die beigefügt sind oder auf die Bezug genommen wird.
AUFTRAG: eine schriftliche Bestellung durch den KUNDEN über den Kauf von PRODUKTEN/ DIENSTLEISTUNGEN, die von Yokogawa schriftlich bestätigt wurde (Auftragsbestätigung). In Bezug auf SOFTWARE steht „Kauf“ für den Erwerb einer Nutzungslizenz für die dazugehörige SOFTWARE und steht „KUNDE“ für „Lizenznehmer“.
AUFTRAGSÄNDERUNG: ein durch den KUNDEN schriftlich erstelltes und von Yokogawa schriftlich angenommenes Dokument zur Änderung eines bestehenden AUFTRAGS.
DIENSTLEISTUNGEN: alle von Yokogawa oder unter Yokogawas Anweisung für den KUNDEN durchgeführte Tätigkeiten, wie im ANGEBOT spezifiziert; umfasst nicht die Lieferung von PRODUKTEN.
FUNKTIONALE DESIGNSPEZIFIKATION ODER FDS: die von Yokogawa auf der Grundlage der von dem KUNDEN gelieferten Daten erstellten funktionalen Spezifikationen.
KUNDE: der Rechtsträger, der eine Bestellung an Yokogawa richtet.
HARDWARE: alle Maschinen und Installationen sowie Peripheriegeräte, mit deren Hilfe Daten verarbeitet oder auf Datenträgern gespeichert werden, und deren Komponenten.
ICC - INCOTERMS: die neueste Fassung der Regeln der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce („ICC“) für die Auslegung von Handels- und Lieferbegriffen.
LIEFERTERMIN: das Datum, an dem Yokogawa die PRODUKTE liefern soll und/oder die DIENSTLEISTUNGEN erbracht hat.
PARTEI ODER PARTEIEN: Yokogawa und/oder der KUNDE, jeweils einzeln oder gemeinschaftlich.
PRODUKTE: jegliche HARDWARE, SOFTWARE und Dokumentation, Test- und Messgeräte, Analysegeräte, Durchfluss-, Druck- oder Temperaturmesser, Aufnahmegeräte, Transmitter, Sensoren oder jedes andere Gut, das in dem ANGEBOT spezifiziert ist; umfasst keine DIENSTLEISTUNGEN.
PRODUKTE DRITTER: Yokogawa-fremde PRODUKTE, die für a) den Weiterverkauf, b) die Integration in die PRODUKTE oder c) Produkttests in Yokogawas Geschäftsräume geliefert werden.
SOFTWARE: maschinenlesbarer Objektcode, einschließlich ausführbarer Programme, Firmware und/oder von Yokogawa gelieferte Datenbanken, Nutzerdokumentation in schriftlicher Form oder als Objektcode auf Formularen, Bändern, Magnetbändern, Disketten und allen sonstigen Medien, auf denen Daten gespeichert worden sind oder gespeichert werden, einschließlich aktualisierter Teile solcher SOFTWARE, neuer Versionen und/oder Adaptionen.
VOR-ORT-LEISTUNGEN: von Yokogawa oder unter Yokogawas Anweisung zu erbringende DIENSTLEISTUNGEN, die nicht in den Geschäftsräumen von Yokogawa erbracht werden.
2. ANGEBOT UND AUFTRAG
Jedes von Yokogawa erstellte ANGEBOT ist freibleibend und der darin genannte Preis gilt höchstens für einen Zeitraum von sechzig (60) Tagen ab dem Datum des ANGEBOTS. Von Yokogawa in einem ANGEBOT benutzte technische Spezifikationen, Abmessungen, Designs, Zeichnungen, Illustrationen, Kataloge, Nutzungsstatistiken, Gewichte usw. werden von Yokogawa nach bestem Vermögen erstellt, sind für Yokogawa jedoch nur bindend, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Yokogawa bleibt es (in ihrem alleinigen Ermessen) freigestellt, Bestellungen des KUNDEN anzunehmen oder abzulehnen.
3. LIEFERUNG UND PREIS
Alle Lieferpreise der PRODUKTE sind auf der Grundlage ab Sitz Yokogawa berechnet und verstehen sich für Lieferungen innerhalb der EFTA „Ab Werk“ gemäß den ICC-Incoterms. Die Preise für PRODUKTE und DIENSTLEISTUNGEN werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Tarife in der Yokogawa-Preisliste berechnet. Alle Preise und Tarife verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer, den Kosten für Transport, Verpackung, Reisen, Unterkunft und Installation sowie Einfuhrzöllen oder anderer Steuern, Abgaben oder Kosten. Im Falle von Lieferverzögerungen unterrichtet Yokogawa den KUNDEN so schnell wie möglich schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung. Die Lieferzeit berechnet sich ab Annahme des AUFTRAGS des KUNDEN durch Yokogawa bzw. im Falle, dass mit dem KUNDEN eine Anzahlung, Vorkasse und/oder Zahlung einer Sicherheit vereinbart wurde, ab dem Datum, an dem Yokogawa die entsprechende Zahlung des KUNDEN erhalten hat. Der LIEFERTERMIN kann sich aufgrund von AUFTRAGSÄNDERUNGEN durch den KUNDEN verschieben.
4. ZAHLUNG
Zahlung durch den KUNDEN hat innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Zahlungen haben ohne Abzug oder Aufrechnung auf ein von Yokogawa angegebenes Bank- oder Postbankkonto zu erfolgen. Alle Bankgebühren gehen zu Lasten des KUNDEN. Sollte der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, befindet sich der KUNDE in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In einem solchen Fall schuldet der KUNDE Yokogawa ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat oder den gesetzlichen Verzugszins, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Das Vorstehende findet Anwendung ungeachtet Yokogawas Recht, im Falle verspäteter Zahlung durch den KUNDEN die weitere Ausführung des AUFTRAGS auszusetzen oder den noch nicht ausgeführten Teil des AUFTRAGS schriftlich zu kündigen, sowie unbeschadet Yokogawas Recht, im entsprechenden Fall vollen Ersatz für etwaig entstandene Schäden zu verlangen.
5. VERPACKUNG
Die Verpackung der PRODUKTE erfolgt gemäß Yokogawas Standardverfahren.
6. FUNKTIONALE DESIGNSPEZIFIKATION (FDS)
Die Lieferung der FDS gilt als erfolgt, sobald sie dem KUNDEN vorliegt. Der Inhalt der FDS bezieht sich ausschließlich auf die PRODUKTE und/oder DIENSTLEISTUNGEN. Die FDS muss innerhalb des vereinbarten Zeitraums von dem KUNDEN schriftlich genehmigt werden. Ab dem Datum der Genehmigung der FDS kann der KUNDE keine Rechte mehr aus den von dem KUNDEN zuvor gelieferten Daten ableiten.
7. ABNAHMEPRÜFUNG
FAT (Factory Acceptance Test) bedeutet die Prüfung der PRODUKTE und/oder DIENSTLEISTUNGEN gemäß Yokogawas Standard-Testverfahren auf der Grundlage der von dem KUNDEN genehmigten FDS. Die FAT wird in den Geschäftsräumen von Yokogawa vor den Augen des KUNDEN durchgeführt, um die Übereinstimmung der Lieferung mit den vertraglichen Anforderungen und den FDS zu überprüfen. Sollte der KUNDE trotz vorheriger Einladung und/oder Bestätigung bei der FAT nicht anwesend gewesen sein, gilt die FAT als in seiner Anwesenheit durchgeführt. Der Vollzug der FAT führt zur Freigabe der Auslieferung durch den KUNDEN, sofern alle offen stehenden Rechnungen seitens des KUNDEN bezahlt wurden. Die Abnahmeprüfung am Bestimmungsort (Site Acceptance Test / SAT) ist die Prüfung am Bestimmungsort zwecks Feststellung, dass das PRODUKT/die PRODUKTE die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt/erfüllen und das PRODUKT/die PRODUKTE während des Transports und der Installation beim KUNDEN keinen Schaden erlitten hat/haben.
8. VOR-ORT-LEISTUNGEN
In Bezug auf von Yokogawa zu erbringende VOR-ORT-LEISTUNGEN stellt der KUNDE Folgendes sicher:
- Die VOR-ORT-LEISTUNGEN können ab dem Moment der Ankunft der Yokogawa-Mitarbeiter ungehindert und ungestört begonnen und fortgeführt werden.
- Die VOR-ORT-LEISTUNGEN können während und außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden.
- Die für die ordnungsgemäße Erbringung der VOR-ORT-LEISTUNGEN erforderlichen Arbeitsbedingungen sind gegeben.
- Zwingend vorgeschriebene staatliche Genehmigungen liegen vor.
- Strikte Einhaltung aller zumutbaren Anweisungen von Yokogawa zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung des AUFTRAGS.
- Verfügbarkeit von voll betriebsbereiten, für die Funktionsfähigkeit der zu liefernden PRODUKTE notwendigen technischen und räumlichen Voraussetzungen sowie Kommunikationsmitteln. Dies schließt insbesondere, aber nicht nur gute Zugangswege, Transportmöglichkeiten, geeignete Fundamente, Hilfsstoffe und Ausrüstung, Energie- und Wasserzufuhr, Licht, ordnungsgemäß belüftete Räume für die PRODUKTE, die Anwesenheit mindestens eines entsprechend ausgebildeten Mitarbeiters sowie alle sonstigen notwendigen Hilfsmittel und Ausstattungen ein.
- Verfügbarkeit in den Geschäftsräumen des KUNDEN von geeignetem und sicherem Lagerraum für die von Yokogawa für die Erbringung der VOR-ORT-LEISTUNGEN benutzten PRODUKTE, Materialien und Werkzeuge sowie eines Telefons zur Kommunikation aus den Geschäftsräumen des KUNDEN heraus. Während der Lagerung in den Geschäftsräumen des KUNDEN haftet der KUNDE für alle Schäden an und Verluste von PRODUKTEN, Materialien, Werkzeugen und Geräten ungeachtet ihrer Ursache.
- Geeignete und sichere sanitäre Einrichtungen für Yokogawa-Mitarbeiter in unmittelbarer Nähe zu den VOR-ORT-LEISTUNGEN.
- Körperliche Sicherheit der Yokogawa-Mitarbeiter; die Vorkehrungen des KUNDEN zu Arbeitsschutz und -sicherheit (einschließlich Evakuierungs- und Notfallplänen) gelten auch für die Yokogawa-Mitarbeiter. Der KUNDE haftet unbeschränkt für Schäden und Verluste durch den Tod oder die Verletzung von Yokogawa-Mitarbeitern, soweit diese auf die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen durch den KUNDEN zurückzuführen sind.
- Beantragung und Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen für die Erbringung der VOR-ORT-LEISTUNGEN durch Yokogawa-Mitarbeiter sowie vorherige Mitteilung aller relevanten einschlägigen Richtlinien und Verfahren an Yokogawa.
- Vorhandensein von Verpflegungsmöglichkeiten.
- Die Einrichtungen und Dienstleistungen des KUNDEN gemäß Beschreibung in diesen AGB Verkauf stehen Yokogawa kostenfrei zur Verfügung.
Im Anwendungsbereich dieser Klausel gelten auch Dritte, die im Auftrag von Yokogawa VOR-ORTLEISTUNGEN erbringen, als Yokogawa-Mitarbeiter
9. AUFTRAGSÄNDERUNG
Sollten sich Änderungen ergeben, die einen AUFTRAG betreffen oder betreffen könnten, teilt jede Partei dies der jeweils anderen Partei schriftlich mit. Nach Erhalt (oder Ausstellung) einer solchen Benachrichtigung informiert Yokogawa den KUNDEN schriftlich darüber, (i) ob solche Änderungen akzeptiert werden können oder nicht, (ii) welche Auswirkungen sie gegebenenfalls auf den Preis und/oder den Zeitplan haben und (iii) welche wirtschaftlichen oder technischen Folgen oder Bedingungen dies gegebenenfalls nach sich zieht. Erst nach Erhalt der schriftlichen Annahmebestätigung des KUNDEN bezüglich der von Yokogawa mitgeteilten/vorgeschlagenen Auswirkungen und Bedingungen und nach Erfüllung (eventueller) resultierender Verpflichtungen des KUNDEN, wie z.B. Vorauszahlungen, Änderung der Zahlungsart oder Vorlage zusätzlicher Information, wird Yokogawa nach Unterzeichnung der entsprechenden AUFTRAGSÄNDERUNG durch beide PARTEIEN die oben genannten Änderungen einarbeiten und durchführen. Sollten solche Änderungen zu Zeitverlust und/oder Zusatzkosten führen, ist Yokogawa berechtigt, die Lieferzeit zu verlängern und/oder Erstattung der Zusatzkosten zu verlangen, selbst wenn der KUNDE diese Änderungen später wieder zurücknimmt.
10. EIGENTUMSVORBEHALT UND GEFAHRENÜBERGANG
Yokogawa behält sich das Eigentum an allen von Yokogawa gelieferten PRODUKTEN und/oder Ergebnissen der von ihr erbrachten DIENSTLEISTUNGEN vor, bis der KUNDE alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, fälliger offen stehender Forderungen von Yokogawa im Rahmen der Geschäftsbeziehung (Saldenvorbehalt) und der vollständigen Freistellung von Yokogawa für den KUNDEN übernommenen Eventualverbindlichkeiten erfüllt hat.
Der KUNDE hält die unter Eigentumsvorbehalt stehenden PRODUKTE („Vorbehaltswaren“) für Yokogawa in sicherer Verwahrung und unterrichtet Yokogawa unverzüglich schriftlich über jede (versuchte) Verpfändung oder Pfändung durch Dritte in Bezug auf die Vorbehaltswaren sowie über jegliche Schäden an den Vorbehaltswaren.
Falls durch die Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren Yokogawas Eigentum erlischt, überträgt der KUNDE hiermit seine Eigentumsrechte an den neuen Waren im Verhältnis zum Rechnungswert der Vorbehaltswaren auf Yokogawa und hält sie für Yokogawa kostenfrei in sicherer Verwahrung. Yokogawa nimmt diese Übertragung hiermit an.
Sollte der in diesem Abschnitt genannte Eigentumsvorbehalt gemäß dem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltswaren befinden, ungültig sein, wird eine Sicherheitsleistung als vereinbart angesehen, die gemäß dem Recht dieses Landes dem Zweck des Eigentumsvorbehalts am besten gerecht wird. Auf Yokogawas Wunsch nimmt der KUNDE alle notwendigen Handlungen zu diesem Zweck vor.
Die Gefahr in Bezug auf die PRODUKTE und/oder Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN geht bei Lieferung auf den KUNDEN über.
11. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM
Yokogawa bleibt Eigentümerin der geistigen Eigentumsrechte an den PRODUKTEN und an den Ergebnissen der DIENSTLEISTUNGEN, einschließlich der Rechte an Erfindungen, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Aufstellungen, Zeichnungen, Illustrationen, Katalogen, Handbüchern und allen sonstigen, darin enthaltenen und an den KUNDEN gelieferten Dokumentationen usw. Der KUNDE darf das Vorstehende ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis durch Yokogawa weder ganz noch teilweise kopieren, reproduzieren oder zirkulieren. Nichts in diesen AGB Verkauf oder einem AUFTRAG oder einem ANGEBOT ist dazu bestimmt oder bewirkt, dass der KUNDE Rechte an SOFTWARE, Methoden, Know-how oder sonstigem geistigen Eigentum von Yokogawa oder ihren verbundenen Unternehmen oder ihren oder deren Lieferanten erhält oder diese auf ihn übertragen werden, gleich ob dieses geistige Eigentum durch Yokogawa allein oder gemeinsam mit dem KUNDEN in materieller oder immaterieller Weise im Verlauf der Dienstleistungserbringung geschaffen, genutzt oder zum ersten Mal in die Praxis umgesetzt worden ist.
12. FREISTELLUNGSANSPRÜCHE
Yokogawa stellt den KUNDEN von jeglichen gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit die Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts (angeblich) auf der Nutzung der PRODUKTE und/oder den Ergebnissen der DIENSTLEISTUNGEN durch den KUNDEN beruht, vorausgesetzt dass
- der KUNDE Yokogawa unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich unterrichtet,
- der KUNDE Yokogawa auf Wunsch alle zumutbare Unterstützung in Bezug auf die Abwehr der Ansprüche oder die Beilegung der Streitigkeiten gewährt,
- Yokogawa das ausschließliche Recht hat, die Abwehr der Ansprüche und die Beilegung der Streitigkeiten zu steuern.
Sollte dem KUNDEN durch rechtskräftiges Urteil die weitere Nutzung des PRODUKTS und/oder der Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN oder von Teilen davon aufgrund einer (angeblichen) Verletzung untersagt werden, so wird Yokogawa auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder
- das PRODUKT und/oder die Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN oder den verletzenden Teil davon in einer Weise verändern oder ersetzen, dass keine Verletzung mehr stattfindet, die Funktionalität jedoch nicht negativ beeinflusst wird, oder
- dem KUNDEN das Recht verschaffen, das PRODUKT und/oder die Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN weiterhin zu nutzen, oder
- das PRODUKT zurücknehmen und dem KUNDEN einen Betrag entsprechend dem Wert des PRODUKTS/der DIENSTLEISTUNGEN gutschreiben, falls die vorgenannten Alternativen nicht oder nur gegen unzumutbare Aufwendungen zur Verfügung stehen und dies von Yokogawa nicht zu vertreten ist und bei Auftragserteilung nicht erkennbar war. Yokogawa wird bei der Bestimmung des gutzuschreibenden Betrages die Wertminderung des AUFTRAGS für das jeweilige PRODUKT/die jeweiligen DIENSTLEISTUNGEN mit einem Abschreibungszeitraum von vier (4) Jahren seit dem Datum des Erwerbs berücksichtigen.
Yokogawa übernimmt keine Haftung, wenn sich die Verletzung geistigen Eigentums oder ein Anspruch in diesem Zusammenhang von der durch Yokogawa nicht autorisierten Nutzung eines PRODUKTS und/oder den Ergebnissen von DIENSTLEISTUNGEN in Verbindung mit nicht von Yokogawa gelieferten PRODUKTEN ableitet oder sich auf eine solche Nutzung stützt oder wenn das PRODUKT und/oder die Ergebnisse der DIENSTLEISTUNGEN durch den KUNDEN ohne vorherige schriftliche Autorisierung von Yokogawa verändert worden sind.
Der KUNDE stellt Yokogawa vollständig von allen Schäden frei, die Yokogawa bei Erbringung von DIENSTLEISTUNGEN durch die Verletzung geistigen Eigentums Dritter erleidet, falls eine solche Verletzung auf Anweisungen durch den KUNDEN und/oder der Nutzung von Designs, Spezifikationen usw. des KUNDEN durch Yokogawa beruht.
Das Vorstehende stellt alle Rechte des KUNDEN in Bezug auf eine (angebliche) Verletzung geistigen Eigentums Dritter aufgrund der Nutzung des PRODUKTS/der DIENSTLEISTUNGEN durch den KUNDEN dar.
13. SOFTWARE-LIZENZBEDINGUNGEN
Yokogawa erklärt nach bestem Wissen, zu der für die ordnungsgemäße Ausführung des jeweiligen AUFTRAGS notwendigen Lizenzierung und Anpassung der SOFTWARE berechtigt zu sein. Das Eigentum und alle geistigen Eigentumsrechte an der SOFTWARE verbleiben zu jeder Zeit bei Yokogawa oder ihren Lizenzgebern. Yokogawa-SOFTWARE wird dem KUNDEN zu den folgenden Lizenzbedingungen zur Verfügung gestellt:
- Yokogawa gewährt dem KUNDEN ein dauerhaftes, nicht-exklusives, nicht
-übertragbares Nutzungsrecht an der SOFTWARE;
- die SOFTWARE wird dem KUNDEN ohne Gewähr und unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, dass sie ausschließlich auf der HARDWARE genutzt wird, auf der sie ursprünglich installiert wurde;
- dem KUNDEN ist es verboten, (i) die SOFTWARE zu veräußern oder zu verpfänden oder sie von Dritten nutzen zu lassen, (ii) die SOFTWARE zu dekompilieren, disassemblieren oder zurückzuentwickeln oder anderweitig zu versuchen, einen Produktquellcode von dem Objektcode abzuleiten, ausgenommen, soweit dies ausdrücklich durch anwendbares Recht erlaubt wird, (iii) abgeleitete Software oder sonstige Computerprogramme auf der Grundlage der SOFTWARE zu entwickeln oder entwickeln zu lassen;
- der KUNDE ist berechtigt, eine (1) Sicherungskopie der SOFTWARE zum Zwecke des Ersatzes des Originals im Falle des ungewollten Verlusts oder der Beschädigung der SOFTWARE zu erstellen und aufzubewahren.
SOFTWARE DRITTER wird dem Kunden zu den Lizenzbedingungen des Lieferanten dieser Software zur Verfügung gestellt.
14. GEWÄHRLEISTUNG
Es wird gewährleistet, dass die PRODUKTE für die Dauer von zwölf (12) Monaten ab dem Lieferdatum keine Material- und Verarbeitungsfehler aufweisen. Yokogawa übernimmt keine Haftung für Verbrauchsgüter sowie für (i) unsachgemäße Handhabung, Aufbewahrung und Nutzung, (ii) die (versuchte) Ausbesserung, Reparatur, Kalibrierung oder den Austausch von Teilen durch Dritte, die nicht durch vorherige schriftliche Zustimmung von Yokogawa dazu autorisiert worden sind, es sei denn der Mangel beruht nicht auf solch einer (versuchten) Ausbesserung, Reparatur, Kalibrierung oder dem Austausch von Teilen, (iii) normale Abnutzung oder (iv) sonstige Mängelursachen, die nicht ausschließlich Yokogawa zuzuschreiben sind.
Falls PRODUKTE DRITTER geliefert werden, gelten die Gewährleistungsbedingungen des Lieferanten solcher Produkte.
Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen in diesen AGB Verkauf werden mangelhafte PRODUKTE im alleinigen Ermessen Yokogawas in ihren Geschäftsräumen repariert oder ausgetauscht. Der Ausbau des mangelhaften Teils, der Wiedereinbau des reparierten/ausgetauschten Teils und die Wiederinbetriebsetzung fallen in den Verantwortungsbereich des KUNDEN. Ein Gewährleistungsanspruch muss schriftlich innerhalb des oben genannten Gewährleistungszeitraums gestellt werden und wird innerhalb Yokogawas normaler Arbeitszeiten bearbeitet. Der KUNDE ist für die Lieferung des mangelhaften Teils in sauberem und von gesundheitsschädlichen Substanzen freiem Zustand an Yokogawa verantwortlich.
Auf Wunsch des KUNDEN und nach Annahme durch Yokogawa kann Yokogawa auf Kosten des KUNDEN ihre(n) Kundendiensttechniker während der normalen Arbeitszeit von Yokogawa entsenden, um den Mangel zu reparieren und/oder seine Ursache zu erforschen.
In Bezug auf die Bereitstellung von DIENSTLEISTUNGEN beschränkt sich die Gewährleistung auf Yokogawas Zusage, dass die eingesetzten Mitarbeiter die DIENSTLEISTUNGEN unter Beachtung der in dieser Branche üblichen Sorgfalt, Kenntnisse und handwerklichen Standards erbringen.
DIE VORSTEHENDEN ABSÄTZE REGELN ABSCHLIESSEND DIE GEWÄHRLEISTUNG VON YOKOGAWA UND ERSETZEN ALLE ANDEREN AUSDRÜCKLICHEN ODER KONKLUDENTEN HAFTUNGEN ODER GEWÄHRLEISTUNGEN SEITENS YOKOGAWA. ALLE KONKLUDENTEN ZUSICHERUNGEN, EINSCHLIESSLICH DER KONKLUDENTEN ZUSICHERUNG EINER MARKTGÄNGIGEN QUALITÄT ODER EINER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, WERDEN HIERMIT AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN UND ABGELEHNT.
15. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Vorbehaltlich anderweitiger Regelung in diesen AGB Verkauf haftet Yokogawa lediglich für Schäden aufgrund von Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen bzw. während der Anbahnung des AUFTRAGS lediglich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Yokogawa sowie im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Yokogawa – haftet Yokogawa lediglich für vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Soweit nicht anderweitig vereinbart, wird unter dem vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden die gemäß des AUFTRAGS, bezüglich derer der Schaden eingetreten ist, vorgesehene Zahlung angesehen. Jede weitergehende Haftung Yokogawas auch für Nebenschäden oder Folgeschäden – ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung in diesen AGB Verkauf gilt nicht für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche aus anwendbarem Produkthaftungsrecht.
Der KUNDE ist allein für den Schutz seiner elektronischen Daten und Informationen durch Installation der neuesten Antivirusprogramme und zeitnahe Erstellung von Sicherungskopien verantwortlich. Yokogawa haftet lediglich für Schäden, die auch bei Anwendung ordnungsgemäßer, regelmäßiger und der Bedeutung der elektronischen Daten und Informationen angemessener Maßnahmen zur Sicherung der elektronischen Daten und Informationen entstanden wären
16. KÜNDIGUNG
Falls Yokogawa eine sachliche Rechtfertigung für die Annahme hat, dass der KUNDE einer Verpflichtung aus dem AUFTRAG oder einer damit zusammenhängenden Vereinbarung ohne angemessene Sicherheitsleistung nicht nachkommen wird, oder falls der KUNDE (i) einer Verpflichtung aus dem AUFTRAG auch nach schriftlicher Aufforderung durch Yokogawa nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nachkommt, (ii) einer Änderung seiner Beherrschungs- und Eigentumsverhältnisse unterliegt, (iii) seine Geschäftstätigkeit beendet oder aussetzt, ist Yokogawa berechtigt, unverzüglich und ohne Mahnung oder Inverzugsetzung sowie ohne Bindung an bzw. unbeschadet anderer, Yokogawa gegebenenfalls zur Verfügung stehender Rechtsmittel und/oder Rechte, entweder die unverzügliche Erfüllung der Verpflichtungen des KUNDEN zu verlangen oder den AUFTRAG zu kündigen, die PRODUKTE in ihren Besitz zu bringen und/oder fällige Beträge von dem KUNDEN einzutreiben.
17. HÖHERE GEWALT
Im Falle des Eintretens von höherer Gewalt tragen die PARTEIEN keine Verantwortung dafür, wenn sie ihren Verpflichtungen aus einem AUFTRAG nur verzögert oder gar nicht nachkommen können. Für die Zwecke dieser AGB Verkauf bedeutet höhere Gewalt die Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung, soweit dies unmittelbar und ausschließlich auf Ereignisse zurückzuführen ist, die durch äußere Zwänge, unvorhersehbar, unvermeidbar, außerhalb der Kontrolle der betroffenen PARTEI und ohne deren Schuld oder Fahrlässigkeit eintreten.
Höhere Gewalt kann insbesondere die folgenden Ereignisse oder Umstände umfassen: - Krieg, Feindseligkeiten, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde;
- Rebellion, Terrorismus, Revolution, Aufstand, militärische oder widerrechtliche Machtübernahme, Bürgerkrieg;
- Aufruhr, Unruhen, Ausschreitungen, Streik oder Aussperrung durch Personen, die nicht zu den Mitarbeitern der betroffenen PARTEI gehören;
- Munition, Sprengstoffe, ionisierende Strahlung oder radioaktive Verseuchung, soweit sie nicht auf den Gebrauch von Munition, Sprengstoffen, Strahlung oder radioaktivem Material durch Yokogawa oder den KUNDEN zurückzuführen ist;
- Naturkatastrophen wie Überflutungen, Erdbeben, Orkane, Wirbelstürme oder vulkanische Aktivität.
Sollte eines der vorstehenden Ereignisse oder einer der vorstehenden Umstände eintreten, unterrichten die PARTEIEN unverzüglich die jeweils andere PARTEI schriftlich von der Verzögerung oder der Unmöglichkeit; sollte die Einwirkung höherer Gewalt länger als sechzig (60) Tage andauern, hat jede der PARTEIEN das Recht, den AUFTRAG ohne Haftung gegenüber der anderen PARTEI zu kündigen. Wird der AUFTRAG gekündigt, sendet Yokogawa in ihrem Besitz befindliche Güter des KUNDEN zurück oder bewahrt diese auf Kosten und Gefahr des KUNDEN ab dem Kündigungsdatum des AUFTRAGS auf.
Hat Yokogawa zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllt oder kann Yokogawa nur einen Teil ihrer Verpflichtungen erfüllen, ist Yokogawa berechtigt, den bereits erfüllten und/oder zu erfüllenden Teil in Rechnung zu stellen, wodurch die entsprechende Zahlung durch den KUNDEN fällig wird.
18. GEHEIMHALTUNG
Jede der PARTEIEN behandelt vertrauliche und sensible Informationen der jeweils anderen PARTEI, die ihr im Laufe der Ausführung des AUFTRAGS bekannt werden, streng vertraulich und die PARTEIEN ergreifen angemessene Maßnahmen, damit ihre Mitarbeiter und sonstige Personen, die in ihrem Auftrag tätig werden, diese Vertraulichkeitsvereinbarung ebenfalls einhalten. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung erstreckt sich nicht auf Informationen, (i) die dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenbarung bereits bekannt oder allgemein zugänglich sind, (ii) die dem Empfänger rechtmäßig durch einen Dritten ohne Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung offenbart werden, (iii) die nach Offenbarung ohne Schuld des Empfängers allgemein zugänglich werden, (iv) die von dem Empfänger nachweislich eigenständig entwickelt werden, ohne sich dabei auf die Informationen der offenbarenden PARTEI zu stützen oder diese in Bezug zu nehmen oder (v) die kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung offenbart werden müssen.
19. AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Beide PARTEIEN vereinbaren, alle anwendbaren Gesetze und Bestimmungen bei der Erfüllung ihrer sich aus diesen AGB Verkauf ergebenden Pflichten einzuhalten. Insbesondere halten die PARTEIEN die Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen sowie die Bestimmungen der Europäischen Union und jedes von der Zusammenarbeit gemäß diesen AGB Verkauf betroffenen Landes, einschließlich Japans, zur Ausfuhr von Waren ein.
Dem KUNDEN ist es untersagt, wissentlich PRODUKTE zu verwenden oder auszuführen, falls
- die PRODUKTE zum Aufbau oder Betrieb einer Forschungsanlage, zur Produktion, Nutzung, Lagerung oder Wartung von Rüstungsgütern oder Munition gemäß EU-Verordnung 1232/2011 (oder deren logischer Nachfolgeregelung), einschließlich chemischer und/oder biologischer Waffen oder Raketen, verwendet werden oder
- das endgültige Bestimmungsland ein Land ist, auf das die Ausfuhrregulierungen der UN, der EU, Japans oder die Ausführungsrichtlinien Yokogawas anwendbar sind.
Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die für die Einhaltung des Vorstehenden erforderlichen Informationen zu sammeln. In allen einschlägigen Fällen muss der KUNDE eine entsprechende Genehmigung seitens Yokogawa sowie eine Ausfuhrgenehmigung bei den zuständigen Behörden und bei Yokogawa beantragen. Sollten die oben genannten Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden, muss der KUNDE von der beabsichtigten Verwendung oder Ausfuhr Abstand nehmen.
20. ABTRETUNG UND UNTERBEAUFTRAGUNG
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen PARTEI ist es den PARTEIEN untersagt, diese AGB Verkauf oder einen AUFTRAG oder einen Teil davon oder einen Anteil oder eine Beteiligung daran auf irgendeine Weise oder in irgendeinem Maße abzutreten oder zu übertragen. Diese Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
Yokogawa ist es erlaubt, einen Unterauftrag bezüglich eines Teil oder der Gesamtheit ihrer Verpflichtungen aus dem AUFTRAG zu erteilen, vorausgesetzt, Yokogawa bleibt vollständig haftbar und verantwortlich für die Handlungen des Unterbeauftragten und die Einhaltung der Bedingungen dieser AGB Verkauf und des betreffenden AUFTRAGS.
21. EEAG Auf den KUNDEN
entfallen alle Pflichten und/oder Kosten für die Außerbetriebsetzung, den Transport, die Behandlung, die Rückgewinnung, Wiederverwertung und Entsorgung der PRODUKTE gemäß der Richtlinie 2012/19/EU (oder deren logischer Nachfolgeregelung) über Elektro- und Elektronikaltgeräte (EEAG). In Ländern, in denen Yokogawa an Abfallsammelprogrammen teilnimmt, liefert der KUNDE alle als EEAG deklarierten PRODUKTE an eine Abfallbehandlungsanlage (ABA), die von Yokogawa für die Behandlung und Entsorgung gemäß dem ABA-Protokoll vorgesehen ist. Ein als EEAG deklariertes PRODUKT kann ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch Yokogawa nicht wiederverwendet oder wiedervermarktet werden. Der KUNDE stellt Yokogawa von allen Geldstrafen, Strafen, Schäden und/oder Ansprüchen basierend auf oder im Zusammenhang mit der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gemäß diesem Artikel frei.
22. GELTENDES RECHT UND BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Diese AGB Verkauf unterliegen den Gesetzen des Landes, in dem Yokogawa ihren eingetragenen Sitz hat, und sind dementsprechend auszulegen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem AUFTRAG und/oder diesen AGB Verkauf ist Wehr, Deutschland.